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Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB von Vermont GmbH
1.1 Die Vermont GmbH stellt dem Kunden ihre Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermont GmbH unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters der Vermont GmbH beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
1.2 Die Vermont GmbH ist Arbeitgeberin der Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit der Vermont GmbH zu vereinbaren, wobei auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Kunden Rücksicht genommen wird, soweit dieses möglich ist. Die Vermont GmbH ist berechtigt, aus organisatorischen betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeit anderen Mitarbeitern zu übertragen. Es besteht keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf Art. 1 § 11 Abs. 5 AÜG, die Mitarbeiter in das Kundenunternehmen zu überlassen, die von einem Arbeitskampf betroffen sind.
2.1 Die Zahlung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich/monatlich. Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, wöchentlich diejenigen Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm der Zeitarbeitnehmer zur Verfügung stand. Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, keine direkten Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer vorzunehmen.
2.2 Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Die Vermont GmbH ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber, in diesem Falle trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechsel- und scheckrechtlichen Folgen haftet die Vermont GmbH nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regressnahme bei Nichteinlösung.
2.3 Die Zuschläge bei anfallender Mehrarbeit ebenso wie für Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnet die Vermont GmbH nach den einschlägigen Tarifbestimmungen des Tarifbezirkes des Kunden, sofern anderweitig keine speziellen Beträge oder Zuschläge festgelegt bzw. vereinbart sind.
2.4 Im Falle des Verzuges ist die Vermont GmbH berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
2.5 Der Kunde darf mit Ansprüchen gegen die Vermont GmbH aufrechnen, sofern seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
2.6 Die Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
3.1 Die Mitarbeiter sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten der Kunden verpflichtet.
4.1 Die Vermont GmbH stellt dem Kundenbetrieb sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und evtl. Beanstandungen über ihn an die Vermont GmbH zu richten.
4.2 Falls dem Kundenbetrieb die Qualifikation oder Leistungen des Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen, wird er das Zeitarbeitsunternehmen davon unverzüglich, spätestens am zweiten Arbeitstag verständigen. Das Zeitarbeitsunternehmen wird dann im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen.
4.3 Im Übrigen kann die Vermont GmbH nur insofern für die Auswahl einstehen, dass die Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung des Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens zwei Tage nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes bei der Vermont GmbH geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger, berechtigter Reklamation steht die Vermont GmbH ihrem Kunden für einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter nach Möglichkeit ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen die Vermont GmbH sind ausgeschlossen, es sei denn, es würde ein Auswahlverschulden nachgewiesen.
4.4 Die Vermont GmbH kann keine Haftung übernehmen, soweit die Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
4.5 Mit Rücksicht darauf, dass die Mitarbeiter der Vermont GmbH in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, kann die Vermont GmbH nicht für Schäden haften, die die Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenzuführung durch die Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch Mitarbeiter der Vermont GmbH während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde die Vermont GmbH von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Die Leiharbeitnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen.
5.1 Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Kunden die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten. Insbesondere hat der Kunde den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Kunde hat den Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
Sollte aus der Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorschriften ein Schaden entstehen, so ist der Kunde verpflichtet, die Vermont GmbH von Ansprüchen des Mitarbeiters oder Dritter freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß „BGV A1” für die Mitarbeiter bereitzustellen. Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, so zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden und insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Soweit die Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind, oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „BGV A4” ausüben bzw. bei ihrer Tätigkeit Gefahrstoffen, Biostoffen, Gentechnik oder Lärmbelastungen ausgesetzt sind, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Der Verleiher oder seine Beauftragten sind berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche im Kundenbetrieb zu überprüfen.
5.2 Die Mitarbeiter der Vermont GmbH sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Kunde ist gem. § 1553 Abs. 4 RVO verpflichtet, Arbeitsunfälle unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltung der Verwaltungsberufsgenossenschaft und der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§193 SGB VII, §1553 Abs. 4 RVO a.F.). Eine Kopie der Unfallanzeige ist unverzüglich an die Vermont GmbH zu senden.
5.3 Falls die Mitarbeiter der Vermont GmbH bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehne, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der der Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand.
5.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Umgang mit den Mitarbeitern der Vermont GmbH dem geltenden Gesetz entspricht und die Mitarbeiter insbesondere nicht aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, der ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder wegen ihrer Weltanschauung, wegen einer Behinderung, ihres Alters oder wegen ihrer sexuellen Identität benachteiligt oder behindert werden. Der Kunde stellt die Vermont GmbH von etwaigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen der betroffenen Mitarbeiter frei, sofern sich die Ansprüche aus der Tätigkeit in dem Kundenbetrieb ergeben.
6.1 Falls der Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird der Kunde die Vermont GmbH unverzüglich unterrichten.
6.2 Dieser Vertrag ist beiderseits mit einer Frist von 5 Werktagen kündbar. Samstage, Sonntage sowie Feiertage zählen nicht als Werktage.
7.1 Die Vermont GmbH ist berechtigt, Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seiner Verpflichtung aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zur Vermont GmbH ganz oder teilweise nicht erfüllt und die Vermont GmbH ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
7.2 Die Vermont GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn
7.2.1 der Kunde mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen;
7.2.2 der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-überlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass z.B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen o.ä. gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Vermont GmbH weder abzuwerben noch einen etwaigen Arbeitsvertragsabbruch der Mitarbeiter in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen.
8.2 Übernimmt der Kundenbetrieb den Mitarbeiter der Vermont GmbH aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. Für die Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nachstehender Tabelle als vereinbart. Andere Vereinbarungen können nach Absprache getroffen werden, bedürfen jedoch der Schriftform:
- Übernahme nach Überlassung innerhalb des ersten Entleihmonats: 2.000,00 €
– Übernahme nach Überlassung vom zweiten bis zum Ablauf des dritten Monats: 1.500,00 €
– Übernahme nach Überlassung vom vierten bis zum Ablauf des zwölften Monats: 1.000,00 €
– Übernahme nach Überlassung nach Ablauf des zwölften Monats: 500,00 €
Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kundenbetrieb und dem bei der Vermont GmbH ausscheidenden Mitarbeiter.
9.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
10.1 Änderung und Ergänzung dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vermont GmbH.
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bochum.
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- © Vermont GmbH, Frielinghausstr. 3, 44803 Bochum, Tel. 02 34/36 99 1 - 0



